Konnten Männer im 19ten Jahrhundert ihre Ehefrauen rechtmäßig vergewaltigen?

Es stimmt, dass ein Mann in der englischsprachigen Welt des 19ten Jahrhunderts für die Vergewaltigung seiner Frau nicht strafrechtlich verfolgt werden konnte, aber es stimmt nicht, dass Vergewaltigung in der Ehe akzeptiert wurde oder dass ihre Schäden ignoriert wurden.

Einer der populärsten und scheinbar entscheidenden feministischen Beweise für eine unterdrückerische patriarchalische Vergang-enheit ist die Behauptung, dass Vergewaltigung in der Ehe bis in die zweite Hälfte des zwan-zigsten Jahrhunderts legal war.  Es muss so gewesen sein, so die Überlegung, dass Frauen als Eigentum betrachtet wurden und Ehe-männer einen Freibrief hatten, mit ihnen zu machen, was sie wollten. Die wahre Geschichte ist viel komplizierter.

Die Vergewaltigung der Sabinerinnen

Vergewaltigung in der Ehe war rechtlich nicht zulässig, da Mann und Frau in der Ehe als eine Person betrachtet wurden.
Der britische Autor Sir William Blackstone, der 1765 ein einflussreiches Buch über das englische Recht mit dem Titel Commentaries on the Laws of England veröffentlichte, hatte erklärt, dass Ehemann und Ehefrau durch die Heirat rechtlich eine Person sind.

Sir Matthew Hale, Autor der History of the Pleas of the Crown (1736), hatte darauf bestanden, dass ein Ehemann nicht wegen Vergewaltigung seiner Frau strafrechtlich verurteilt werden könne, da „die Frau sich ihrem Mann durch ihr gegenseitiges eheliches Einverständnis und ihren Vertrag auf diese Weise hingegeben hat, was sie nicht widerrufen kann“ (zitiert in Jill Hasday, „Contest and Consent: Eine Rechtsgeschichte der Vergewaltigung in der Ehe„, S. 1397).

Mit der Eheschließung willigte die Frau in sexuelle Beziehungen ein, eine Einwilligung, die sie rechtlich nicht widerrufen konnte, solange sie unter dem Dach ihres Mannes lebte. Der Ehemann hatte auch vertragliche Verpflichtungen: Er war verpflichtet, seine Frau finanziell zu versorgen und für alle Schulden seiner Frau aufzukommen, auch wenn er dafür ins Gefängnis musste.
Feministische Kritiker haben nur die Belastung der Frau, nicht aber die des Mannes hervorgehoben.

Die Last der Ehefrau, ihrem Mann sexuellen Beistand zu leisten und seine Kinder zu gebären, wurde als anders, aber gleichwertig mit der Last des Ehemannes betrachtet, der seine Frau mit all seinen weltlichen Gütern ausstatten musste, selbst wenn sie ihn ver-ließ. Wie in späteren Aufsätzen untersucht wird, betonte der britische Anwalt Ernest Belfort Bax in seinem 1906 erschienenen Buch The Legal Subjection of Men (Die recht-liche Unterwerfung des Menschen), dass die Pflichten der Ehefrau gegenüber ihrem Mann im Laufe des neunzehnten Jahr-hunderts nach britischem und ameri-kanischem Recht durchweg gelockert wurden, während die Pflichten des Mannes gegenüber seiner Frau bestehen blieben.

Die Braut wird von ihrer Freundin verschönert Henrik Olrik 1859

Mit der Weigerung, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen, machte das englische Recht deutlich, dass es das häusliche Leben als den privatesten Bereich ansah, in den sich der Staat nur dann einmischen sollte, wenn es absolut notwendig war. Insbesondere die sexuellen Beziehungen galten als sakrosankte Angelegenheit, die Mann und Frau selbst regeln müssen. Es war bekannt, dass es in einer Ehe zu Missbrauch kommen konnte, aber man war der Meinung, dass eine übermäßige Einmischung des Staates ein noch schlimmerer Missbrauch war.

Es stimmt jedoch nicht, dass Vergewaltigung in der Ehe deshalb als akzeptabel angesehen wurde oder dass es keine sozialen oder rechtlichen Abhilfemaßnahmen dagegen gab. In der Praxis griffen Familienmitglieder häufig ein, wenn bekannt wurde, dass ein Mann seine Frau misshandelte. Oft griffen Väter oder andere männliche Verwandte ein, um eine Frau aus einer misslichen Lage zu befreien. 

Die Rechtswissenschaftlerin Constance Backhouse berichtet in ihrer Geschichte der Frauen und des Rechts im Kanada des 19. Jahrhunderts von den Eheproblemen von George und Esther Ham zu Beginn des 19ten Jahrhunderts, die Esthers Vater dazu veranlassten, seine Tochter vor dem Mann zu retten, den er als „verdammten Schurken“ verurteilte. „Du hast meine Tochter missbraucht“, soll der Vater gesagt haben, als er im Haus seiner Tochter ankam: „Ich war in der Lage, sie zu unterstützen, bevor sie dich geheiratet hat, und ich bin es immer noch“ (zitiert in Backhouse, Petticoats and Prejudice: Women and Law in Nineteenth-Century Canada, S. 169-170). 
Darüber hinaus waren zumindest einige juristische Kommentatoren bereit, den rechtlichen Schaden einer Vergewaltigung in der Ehe anzuerkennen, auch wenn sie nicht als Vergewaltigung bezeichnet wurde. Der Rechtswissenschaftler George Burbidge, Autor von Criminal Law („Strafrecht“, 1890), widersprach Hales Behauptung, dass Männer straffrei bleiben. Zu Hales Beharren darauf, dass eine verheiratete Frau ihre Einwilligung nicht widerrufen kann, sagte er: „Es darf bezweifelt werden […], ob sich die Einwilligung nicht auf den anständigen und ordnungsgemäßen Gebrauch der ehelichen Rechte beschränkt.“ Weiter führte er aus: „Wenn ein Mann seiner Frau unter Umständen Gewalt antut, unter denen der Anstand oder ihre eigene Gesundheit oder Sicherheit es erforderte oder rechtfertigte, dass sie ihre Zustimmung verweigerte, könnte er meiner Meinung nach zumindest wegen unsittlichen Übergriffs verurteilt werden“ (zitiert in Backhouse, Petticoats and Prejudice, S. 385). 

Mutter und ihre Kinder, 1883, von Alfred Stevens

Der moralische Schaden einer Vergewaltigung in der Ehe wurde in der Gesellschaft allgemein anerkannt, nicht nur von Feministinnen, die viele öffentliche Foren für ihre Anprangerung der männlichen Brutalität fanden und sich dafür einsetzten, dass Vergewaltigung in der Ehe als Straftatbestand anerkannt wurde, sondern auch in nicht-feministischen populären Ratgebern und Handbüchern über die Ehe, in denen die allgemeine Haltung des 19ten Jahrhunderts zum Ausdruck kam.
Diese Ratgeber machten deutlich, dass ein Mann seine Frau niemals zwingen sollte. Nach einer ausführlichen Analyse der Rechtsprofessorin Jill Elaine Hasday von der University of Minnesota, der ein Großteil der folgenden Informationen entnommen ist (siehe insbesondere Hasday, S. 1453-54), wurden Ehemänner in Eheratgebern im Amerika des 19ten Jahrhunderts immer wieder angewiesen, vom Geschlechtsverkehr abzusehen, wenn sie nicht die ausdrückliche Zustimmung oder sogar Einladung ihrer Frau hatten. Ihre Argumente konzentrierten sich auf die möglichen gesundheitlichen Schäden, die eine Schwangerschaft für die Frau mit sich bringen könnte, und betonten auch das moralische Recht der Frau auf körperliche Autonomie.
In seinem Buch What a Young Husband Ought to Know (Was ein junger Ehemann wissen sollte, 1897) schrieb Sylvanus Stall, dass die Frau als „freies moralisches Subjekt“ durchaus in der Lage und im Rahmen ihrer Rechte sei, die sexuellen Beziehungen in der Ehe zu regeln, und er forderte die Ehemänner auf, aus Respekt vor der sexuellen Autorität ihrer Frauen ihre männliche Selbstbeherrschung walten zu lassen.
Der Arzt William McLaury riet den Männern, „die Einladung der Frau“ zum Sex abzuwarten (Remarks on the Relation of Menstruation to the Sexual Functions, Anmerkungen zum Verhältnis der Menstruation zu den Sexualfunktionen, 1887).
John Cowan vertrat in seinem Buch The Science of a New Life (1869) die Ansicht, dass es immer das Recht der Frau sein sollte, die sexuellen Beziehungen zu lenken, und erklärte kategorisch, dass ihr „das Recht auf ihre eigene Person zusteht – das Recht, alle Annäherungen zu verweigern, es sei denn und nur dann, wenn sie eine Mutterschaft wünscht“.
Elizabeth Duffey, Autorin eines Ratgebers für Frauen mit dem Titel Was Frauen wissen sollten (1873), betonte die „extreme Grausamkeit“ eines jeden Ehemannes, der einer unwilligen Frau die Mutterschaft aufzwingt.
Viele solcher Ratgeber waren sich einig, dass „die eheliche Umarmung niemals gegen den Willen [der Frau] ausgeübt werden sollte. Der Ehemann mag die Macht haben, aber er ist ein Unmensch, wenn er seiner Frau die Schmerzen der Wehen und die Gefahren der Mutterschaft gegen ihr Einverständnis auferlegt“ (zitiert nach Hasday, S. 1454).  
Feministische Kritikerinnen wandten ein, dass es sich bei diesen Anweisungen lediglich um Appelle an die männliche Gutmütigkeit handele, ohne dass ihnen die Kraft des Gesetzes zugrunde liege. Es scheint jedoch offensichtlich, dass ein beträchtlicher Teil der damaligen Männer und Frauen solche moralischen Richtlinien beachtete.

Die Frauenrechtlerin Elizabeth Cady Stanton ermahnte Frauen auf Mäßigungsversammlungen, alkoholkranken Ehemännern Sex vorzuenthalten, um sie moralisch zu überzeugen. Ihr Rat lautete: „Lebt mit ihm wie eine Freundin, wacht über ihn und betet für ihn, wie eine Mutter für einen irrenden Sohn, aber […] seid nicht seine Frau.“ Stanton war eindeutig der Ansicht, dass es in der Macht einer Frau liegt, Sexualität zu verbieten, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass die anwesenden Frauen ihren Vorschlag lächerlich fanden. Wie die Rechtswissenschaftlerin Jill Hasday in ihrer umfassenden Analyse von Schriften über Vergewaltigung in der Ehe einräumt, wurde dieses „vermeintlich unaussprechliche Thema“, über das Frauen angeblich keine Macht besaßen, recht häufig mit einer deutlichen Anerkennung der Handlungsfähigkeit von Frauen diskutiert.
Auch bei Vergewaltigung in der Ehe gab es Rechtsmittel, die allerdings nicht so weit gingen, wie es sich die Feministinnen der damaligen Zeit gewünscht hätten. Im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts erkannte das amerikanische Scheidungsrecht sexuelle Grausamkeit zunehmend als Grund für einen Scheidungsantrag der Ehefrau an (siehe insbesondere Hasday, S. 1465-1474). Es sei daran erinnert, dass in dieser Zeit eine Scheidung nur aus wichtigem Grund möglich war, wobei die anerkannten Gründe für die Ehefrau Ehebruch, Verlassenheit oder Grausamkeit des Mannes waren. Ein Mann, der eines Scheidungsgrundes für schuldig befunden wurde, war sowohl gesellschaftlich beschämt als auch gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt seiner Ex-Frau aufzukommen.

In der ersten Hälfte des 19ten Jahrhunderts schwiegen die amerikanischen Gerichte weitgehend zu der Frage, ob Vergewaltigung in der Ehe als Grund für Grausamkeit gelten kann. In einem Fall klagte Emmeline Shaw 1845 auf Scheidung mit der Behauptung, ihr Mann habe sie sexuell gezwungen, obwohl sie ihm gesagt hatte, dass ihre Gesundheit dies nicht ertragen könne. Der Oberste Gerichtshof hatte Mitleid mit Frau Shaw, gab der Scheidung jedoch nicht statt, da er nicht bereit war, ohne klarere Gründe für den Vorwurf der Grausamkeit einzugreifen. „In einem so heiklen Fall“, so die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, „sollte das Gericht nur aus den wesentlichsten Gründen eingreifen.“
Wenige Jahre später geriet die Shaw-Entscheidung jedoch in die Kritik von Rechtsgelehrten. Joel Bishop, der Autor einer führenden familienrechtlichen Abhandlung (Commentaries on the Law of Marriage and Divorce, 1873), behauptete, Daniel Shaw habe sich seiner Frau gegenüber ungebührlich verhalten, und fragte, „wie eine Ehefrau sich jemals vor den verschlingenden Folgen einer unbeherrschten Lust schützen könnte, die unter dem Deckmantel des ehelichen Rechts gegen sie wütet“. Seine erste veröffentlichte Kritik an der Shaw-Entscheidung stammt aus dem Jahr 1852, und 1873 war er überzeugt, dass „die Mehrheit der amerikanischen Richter von der Schlussfolgerung“ abweichen würde, zu der der Oberste Gerichtshof im Fall Shaw gelangt war.
Im letzten Viertel des 19ten Jahrhunderts begann man, die Scheidung generell zu liberalisieren, und immer mehr Gerichte erkannten den Vorwurf der Grausamkeit in den Fällen an. In ihren Urteilen verurteilten die Richter ausdrücklich die „brutale Befriedigung der lüsternen Leidenschaften“ der Ehemänner. Der Rechtsgelehrte James Shoulder erklärte in der dritten Ausgabe seiner The American and English Encyclopedia of Law, dass „ein Ehemann, der seine Frau mutwillig missbraucht, um ihr unnötige Schmerzen und Verletzungen zuzufügen, und ihre Gesundheit und zarte Organisation missachtet, sich der rechtlichen Grausamkeit schuldig macht“ (zitiert auf S. 1471 von Hasday).
Interessanterweise berichtet die Juraprofessorin Jill Hasday auch, dass im letzten Drittel des 19ten Jahrhunderts eine Reihe von Ehemännern auf Scheidung klagten, weil ihre Frau den ehelichen Geschlechtsverkehr verweigerte. Die Mehrheit der Gerichte, die mit diesen Anträgen befasst waren, lehnte sie ab. Es scheint also klar zu sein, dass in der zweiten Hälfte des 19ten Jahrhunderts eine Frau sich von ihrem Mann wegen erzwungenen Geschlechtsverkehrs scheiden lassen konnte, ein Ehemann aber nicht von seiner Frau wegen Verweigerung des Geschlechtsverkehrs. Ein Mann, der das Pech hatte, eine Frau zu heiraten, die ihm die Intimität verweigerte – was keineswegs ungewöhnlich war -, hatte keine gesellschaftlich akzeptablen Möglichkeiten. Es ist nicht klar, ob sich Ehemänner jemals über die sexuelle Unersättlichkeit ihrer Frauen beschwert haben, und die Annahme, dass der durchschnittliche Ehemann eine unwillige Frau zum Sex zwingen würde, ist sowohl bei feministischen als auch bei nicht-feministischen Kommentatoren in beleidigendem Maße verbreitet.
Obwohl soziale und rechtliche Aufzeichnungen kaum mehr als Einblicke in das alltägliche Verhalten von Männern und Frauen des 19ten Jahrhunderts bieten, können wir zumindest, wie Hasday in ihrer Studie, feststellen, dass die Sorge um Frauen und „Kritik an Vergewaltigung in der Ehe [weder] undenkbar noch unaussprechlich“ (1481) waren.
Die Feministinnen haben ihr Ziel, die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen, nicht erreicht – das sollte noch fast ein Jahrhundert dauern. Aber das Bild des gefühllosen und räuberischen Ehemanns und der bescheidenen und langmütigen Ehefrau war bereits ein fester Bestandteil der feministischen und nicht-feministischen Diskussion.

© Janice Fiamengo 2015-2023, alle Rechte vorbehalten, insbesondere aber nicht nur die des deutschen Urheberrechts. Vervielfältigung dieser Übersetzung nur nach Rücksprache mit mir (Tom Todd) oder der Autorin (Email an Janice Fiamengo) unter Nennung der Quelle (“Erschienen zuerst auf Geschlechterwelten.de”).
Übersetzung © tom todd

Die Genderwelten-Filmreihe

Unser Newsletter informiert über Neues

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*